02.02.2012
SPD-Bezirksamtsleiter Schreiber belastet sich mit seiner Amtspflichtverletzung selbst -
Bürgermeister Scholz muss Disziplinarverfahren einleiten
Dazu Dennis Gladiator, bezirkspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion und Mitglied im Ausschuss für Familie, Kinder, Jugend:
„Markus Schreiber belastet sich selbst schwer. Sollte sich bewahrheiten, dass
Bezirksamtsleiter Schreiber seit 2009 keine der rechtlich erforderlichen Maßnahmen in seinem Jugendamt durchgeführt hat, so würde er sich
damit selbst einer Amtspflichtverletzung bezichtigen. Die Hinnahme der
Leitung seines Jugendamtes durch eine nach seiner Auffassung nicht geeignete Person stellt ein Organisationsverschulden dar, das im Falle des Todes von Chantal auch strafrechtliche Folgen haben kann. Damit bewegt sich der Bezirksamtsleiter durch seine selbst belastenden Aussagen nicht mehr nur im Bereich der politischen sondern sogar der strafrechtlichen Verantwortung. Jetzt ist Bürgermeister Scholz verpflichtet, gegen den SPD-Bezirksamtsleiter umgehend ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“
Hintergrund:
§ 35 Abs. 2 S. 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) bestimmt:
„Die Bezirksamtsleitung nimmt die Aufgaben des Bezirksamtes wahr und ist für deren Erfüllung verantwortlich.“
Wenn Markus Schreiber angibt, bereits 2009 die Jugendamtsleitung seines
Bezirksamts für nicht geeignet zu halten, hätten sich daraus folgende Handlungsmöglichkeiten und teilweise auch –pflichten
ergeben:
1. Er hätte der betreffenden Mitarbeiterin eine Aufsichtsperson an die Seite
stellen oder diese mit erweiterten Berichtspflichten belegen müssen.
2. Er hätte gem. § 29 Abs. 2 S. 1 HmbBG eine Versetzung vornehmen
können: „Aus dienstlichen Gründen können Beamte auch ohne ihre
Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der
bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn […] versetzt werden.“
Diese Versetzung hätte seit 2009 innerhalb des Bezirksamts Mitte erfolgen können, entweder auf eine andere freie Stelle (A15, die Jugendamtsleiterin ist als Juristin dem Allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet und daher in allen Verwaltungsbereichen einsetzbar). Die ansonsten für Personal- und Ressourcenfragen der Bezirke zuständige nächsthöhere Stelle ist die Bezirksaufsicht in der Finanzbehörde oder das Personalamt. Nach
eigener Aussage hat Schreiber sich allerdings nur an die für diese Fragen nicht zuständige Sozialbehörde gewandt.
3. Er hätte die Jugendamtsleiterin bereits damals vom Dienst – zumindest
vorübergehend – freistellen können.§ 48 Abs. 1 HmbBG: „Über
das
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG
entscheidet der Dienstvorgesetzte oder der höhere Dienstvorgesetzte.“
Und § 39 BeamtStG: „Beamten kann aus zwingenden dienstlichen
Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das
Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den
Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der
Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes
Verfahren eingeleitet worden ist.
4. Aus der vorgenannten Vorschrift ergibt sich auch, dass die von
Schreiber festgestellte Nichteignung der Jugendamtsleitung
seinerseits mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens hätte
überprüft oder festgestellt werden müssen, um ggfs. Weitere
disziplinarrechtliche Schritte bzw. Konsequenzen einzuleiten.
§ 3 Abs. 1 HmbDG bietet sodann folgende Möglichkeiten:
„Disziplinarmaßnahmen sind Verweis (§ 4), Geldbuße (§ 5), Kürzung der
Dienstbezüge (§ 6), Zurückstufung (§ 7), Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis (§ 8), Kürzung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 1),
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 2).“
5. Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine derartige
Amtspflichtverletzung eines Bezirksamtsleiters ist wiederum der Senat
und damit der erste Bürgermeister gefordert, dienstrechtliche
Maßnahmen gegen Schreiber einzuleiten. Wenn nicht sogar eine
sofortige Abberufung gerechtfertigt wäre, so ist zumindest die Einleitung
eines Disziplinarverfahrens unerlässlich.
Für Rückfragen:
Julia Wagner
Pressesprecherin
CDU Bürgerschaftsfraktion
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