02.02.2012

 

SPD-Bezirksamtsleiter Schreiber belastet sich mit seiner Amtspflichtverletzung selbst -

Bürgermeister Scholz muss Disziplinarverfahren einleiten

 

 

Dazu Dennis Gladiator, bezirkspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion und Mitglied im Ausschuss für Familie, Kinder, Jugend:

 

„Markus Schreiber belastet sich selbst schwer. Sollte sich bewahrheiten, dass Bezirksamtsleiter Schreiber seit 2009 keine der rechtlich erforderlichen Maßnahmen in seinem Jugendamt durchgeführt hat, so würde er sich
damit selbst einer Amtspflichtverletzung bezichtigen. Die Hinnahme der

Leitung seines Jugendamtes durch eine nach seiner Auffassung nicht geeignete Person stellt ein Organisationsverschulden dar, das im Falle des Todes von Chantal auch strafrechtliche Folgen haben kann. Damit bewegt sich der Bezirksamtsleiter durch seine selbst belastenden Aussagen nicht mehr nur im Bereich der politischen sondern sogar der strafrechtlichen Verantwortung. Jetzt ist Bürgermeister Scholz verpflichtet, gegen den SPD-Bezirksamtsleiter umgehend ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“

 

Hintergrund:

 

§ 35 Abs. 2 S. 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) bestimmt:

„Die Bezirksamtsleitung nimmt die Aufgaben des Bezirksamtes wahr und ist für deren Erfüllung verantwortlich.“

 

Wenn Markus Schreiber angibt, bereits 2009 die Jugendamtsleitung seines Bezirksamts für nicht geeignet zu halten, hätten sich daraus folgende Handlungsmöglichkeiten und teilweise auch –pflichten
ergeben:

 

1. Er hätte der betreffenden Mitarbeiterin eine Aufsichtsperson an die Seite

   stellen oder diese mit erweiterten Berichtspflichten belegen müssen.

 

2. Er hätte gem. § 29 Abs. 2 S. 1 HmbBG eine Versetzung vornehmen

    können: „Aus dienstlichen Gründen können Beamte auch ohne ihre

    Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der

    bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn […] versetzt werden.“

 

Diese Versetzung hätte seit 2009 innerhalb des Bezirksamts Mitte erfolgen können, entweder auf eine andere freie Stelle (A15, die Jugendamtsleiterin ist als Juristin dem Allgemeinen Verwaltungsdienst zugeordnet und daher in allen Verwaltungsbereichen einsetzbar). Die ansonsten für Personal- und Ressourcenfragen der Bezirke zuständige nächsthöhere Stelle ist die Bezirksaufsicht in der Finanzbehörde oder das Personalamt. Nach

eigener Aussage hat Schreiber sich allerdings nur an die für diese Fragen nicht zuständige Sozialbehörde gewandt.

 



3. Er hätte die Jugendamtsleiterin bereits damals vom Dienst – zumindest

    vorübergehend – freistellen können.§ 48 Abs. 1 HmbBG: „Über das
     Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG

    entscheidet der Dienstvorgesetzte oder der höhere Dienstvorgesetzte.“

    Und § 39 BeamtStG: „Beamten kann aus zwingenden dienstlichen

    Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das

    Verbot   erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den

    Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der

    Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes

    Verfahren eingeleitet worden ist.

 

4. Aus der vorgenannten Vorschrift ergibt sich auch, dass die von

    Schreiber festgestellte Nichteignung der Jugendamtsleitung

    seinerseits mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens hätte

    überprüft oder festgestellt werden müssen, um ggfs. Weitere

    disziplinarrechtliche Schritte bzw. Konsequenzen einzuleiten.

    § 3 Abs. 1 HmbDG bietet sodann folgende Möglichkeiten:

     „Disziplinarmaßnahmen sind Verweis (§ 4), Geldbuße (§ 5), Kürzung der

     Dienstbezüge (§ 6), Zurückstufung (§ 7), Entfernung aus dem  

     Beamtenverhältnis (§ 8), Kürzung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 1),

     Aberkennung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 2).“

 

5. Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine derartige

    Amtspflichtverletzung eines Bezirksamtsleiters ist wiederum der Senat

    und damit der erste Bürgermeister gefordert, dienstrechtliche

    Maßnahmen gegen Schreiber einzuleiten. Wenn nicht sogar eine

    sofortige Abberufung gerechtfertigt wäre, so ist zumindest die Einleitung

    eines Disziplinarverfahrens unerlässlich.

 

 

Für Rückfragen:

Julia Wagner

Pressesprecherin

CDU Bürgerschaftsfraktion
 

Fon: 040/428 31 - 1367
Mobil: 0172/4394281
julia.wagner@cdu-hamburg.de